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«Das ist keine exakte Wissenschaft»

Schutzauftrag oder Selbstbestimmung der Betroffenen? Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewegt sich in einem Spannungsfeld, wie Experte Thomas Büchler sagt.

Thomas Büchler, ist Präsident der KESB Thun.

9. Oktober 2019

Von Manuela Specker

Wir haben es mit schutzbedürftigen Menschen zu tun. Menschen, die zum Beispiel aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung dringend auf Hilfe angewiesen sind. Jeder einzelne bringt seine Geschichte, seinen Rucksack, seine Lebensbedingungen mit. Deshalb ist es für uns oberstes Gebot, die Betroffenen in den Mittelpunkt all unserer Anstrengungen zu stellen. Keine Regel, keine Checkliste kann uns einen Entscheid abnehmen, das ist keine exakte Wissenschaft. Die Einzelfallbeurteilung bleibt zentral für die Frage, welche Massnahmen notwendig sind, um im Interesse der Betroffenen zu handeln und sie zu schützen – selbstverständlich in Kombination mit standardisierten Verfahren, die jedem Entscheid vorausgehen.

Die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall

Die fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik zum Beispiel ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit und wird in der Regel im Akutfall durch einen externen Arzt angeordnet. Wie lange eine solche ärztliche Unterbringung dauert, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Maximaldauer beträgt schweizweit sechs Wochen. Falls sich danach herausstellt, dass dies nicht ausreicht, wird die fürsorgerische Unterbringung durch die KESB geprüft. Das ist eine weitreichende Massnahme, die auf der Grundlage eines psychiatrischen Fachgutachtens erfolgt.

Bei der KESB sind wir zudem mit Juristen, Sozialarbeitenden, Psychologen und Sozialpädagogen interdisziplinär aufgestellt, Entscheide fällen wir immer zu dritt. Spannungsfelder sind unvermeidbar, da der Schutzgedanke nicht zwingend mit dem Recht der Betroffenen auf Selbstbestimmung übereinstimmt. Schwierige Situationen können sich auch mit Angehörigen ergeben, die wir, falls dies der Betroffene ablehnt, nicht immer einbeziehen dürfen, da wir an das Amtsgeheimnis gebunden sind. Deshalb können wir auch kaum auf Kritik von aussen reagieren, da wir aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Details bekannt geben dürfen.

Grundlage für den Entscheid einer fürsorgerischen Unterbringung sind neben den im Zivilgesetzbuch festgehaltenen Voraussetzungen auch verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen, die schweizweit Gültigkeit haben. So müssen Betroffene zur geplanten stationären Betreuung immer persönlich Stellung beziehen können, die wir dann entsprechend berücksichtigen. Trotz eines vorliegenden psychiatrischen Gutachtens ist es für die KESB zentral, sich ein persönliches Bild von der betroffenen Person zu verschaffen und nicht vom Schreibtisch aus zu entscheiden. Unser Ziel ist auch immer, dass Schutzmassnahmen auf Freiwilligkeit und Kooperation basieren.

Thomas Büchler

Thomas Büchler ist Präsident der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun sowie Vorsitzender der kantonalen Berner Geschäftsleitung.

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