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Zulässige Mehrleistungen in der Zusatzversicherung

Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Luzern

21. Juni 2021

Zulässige Mehrleistungen

Mit Zusatzversicherungen können Mehrleistungen versichert werden, die über den von der Grundversicherung (OKP) abgedeckten medizinischen Standard und Leistungsumfang hinausgehen. Neben der freien Arztwahl im stationären Bereich gehören dazu etwa eine erhöhte Dauer und Anzahl von Gesprächen, Visiten, Untersuchungen oder Pflegehandlungen, die Festlegung von Spitaleintritts- und Operationsterminen nach persönlichen Wünschen, die Wahl von teuren und innovativen – nicht von der OKP vergüteten – Arzneimitteln, Medizinprodukten (z. B. Implantate) oder medizinischen Technologien (z. B. Operationsroboter) oder auch die Wahl einer stationären anstelle einer ambulanten Therapie, welche im Bereich der OKP wegen fehlender Wirtschaftlichkeit nicht vergütet würde.

Die Zukunft der Zusatzversicherung

Die Voraussetzungen

Solche Mehrleistungen sind zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass infolge von Priorisierungen zugunsten von Zusatzversicherten der OKP-Leistungsstandard für rein grundversicherte Patienten beeinträchtigt oder die Aufnahmepflicht eines Listenspitals verletzt wird. Im ambulanten Bereich muss der Leistungserbringer für das Vorliegen einer Mehrleistung zudem einen detaillierten Nachweis erbringen. 

Mehrleistungen für Zusatzversicherte über den OKP-Standard hinaus.

Hinweis auf das Rechtsgutachten:

Prof. Dr. Bernhard Rütsche

ist Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Luzern.

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