Zulässige Mehrleistungen in der Zusatzversicherung
Zulässige Mehrleistungen
Mit Zusatzversicherungen können Mehrleistungen versichert werden, die über den von der Grundversicherung (OKP) abgedeckten medizinischen Standard und Leistungsumfang hinausgehen. Neben der freien Arztwahl im stationären Bereich gehören dazu etwa eine erhöhte Dauer und Anzahl von Gesprächen, Visiten, Untersuchungen oder Pflegehandlungen, die Festlegung von Spitaleintritts- und Operationsterminen nach persönlichen Wünschen, die Wahl von teuren und innovativen – nicht von der OKP vergüteten – Arzneimitteln, Medizinprodukten (z. B. Implantate) oder medizinischen Technologien (z. B. Operationsroboter) oder auch die Wahl einer stationären anstelle einer ambulanten Therapie, welche im Bereich der OKP wegen fehlender Wirtschaftlichkeit nicht vergütet würde.
Die Zukunft der Zusatzversicherung
Das Umfeld der Krankenzusatzversicherungen ist im Wandel. Wie sollte eine Zusatzversicherung aussehen, damit sie transparenter den Mehrnutzen ausweist, die zusatzversicherten Leistungen klar von denen der Grundversicherung getrennt sind und den Patienten einen Mehrwert bringt?
Die Voraussetzungen
Solche Mehrleistungen sind zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass infolge von Priorisierungen zugunsten von Zusatzversicherten der OKP-Leistungsstandard für rein grundversicherte Patienten beeinträchtigt oder die Aufnahmepflicht eines Listenspitals verletzt wird. Im ambulanten Bereich muss der Leistungserbringer für das Vorliegen einer Mehrleistung zudem einen detaillierten Nachweis erbringen.
Hinweis auf das Rechtsgutachten:
- Rütsche Bernhard, Zusatzversicherte Leistungen von Spitälern. Zulässigkeit und Grenzen medizinischer Leistungsdifferenzierungen, Schulthess Verlag, Zürich 2017.