Der Blick aufs Jetzt

Ambulant statt stationär – ein Systemwandel mit vielen Einflussfaktoren.
Akteure
Die Ambulantisierung des Gesundheitswesens wird auf mehreren Ebenen vorangetrieben.
- Bund: Seit dem 1.1.2023 gilt eine schweizweite harmonisierte «ambulant vor stationär»-Liste («AVOS») mit 18 Gruppen von Eingriffen (Ziffer I Anhang 1a KLV). Bei diesen Eingriffen wird grundsätzlich nur die ambulante Durchführung vergütet, ausser es liegen besondere Umstände vor, die eine stationäre Durchführung erfordern.
- Kantone:
Weitergehende «AVOS»-Listen auf kantonaler Ebene (z.B. Kanton Luzern: Erweiterung «AVOS»-Liste per 1.1.2025 um weitere Eingriffe).
Spitalplanung/Spitallisten zur Steuerung stationärer Kapazitäten.
Zulassungssteuerung ambulant tätiger Ärztinnen/Ärzte zur Verhinderung von Überversorgung in bestimmten Fachgebieten oder Regionen.
- Leistungserbringer: Akutsomatische Leistungserbringer haben hohe Investitionen in ambulante Strukturen getätigt und neue Betriebskonzepte lanciert, etwa ambulante OP-Zentren oder Ambulatorien.
- Krankenversicherer: Krankenversicherer können den Verlagerungsprozess gemeinsam mit anderen Stakeholdern über gezielte finanzielle Anreize, die Unterstützung integrierter Versorgungsstrukturen oder über geeignete Versicherungsprodukte fördern.
Zum Abheben bereit?
Ein verstärkt ambulantes Gesundheitswesen braucht nicht bloss finanzielle Reformen, sondern echten Antrieb. Welche zündenden Impulse jetzt nötig sind.

Beispiel Hammerzehen
Gemäss «AVOS»-Liste erfolgen Hammerzehenkorrekturen in der Regel ambulant. Ärztinnen/Ärzte und Patient:innen entscheiden gemeinsam über das Vorgehen. Eine stationäre Behandlung wird nur gewählt,
wenn Ausnahmekriterien (gemäss Anhang KLV 1a) erfüllt sind bzw. wenn die stationäre Behandlung zweckmässiger erscheint (gemäss WZW-Kriterien, Art. 32 KVG).
Finanzierung Beispiel Hammerzehen
- In den ambulanten Kosten sind Eingriff, Labor, Medikamente sowie unmittelbare Nachsorge berücksichtigt: Fr. 2251.–
- Die Fallpauschale (SwissDRG) deckt die stationären Kosten: Fr. 7263.–