Aufnahme und Kontrolle
Wer trifft Entscheidungen?
Medikamente: Nach dem Zulassungsentscheid von Swissmedic entscheidet
das BAG, ob ein Medikament die WZW-Kriterien erfüllt und in die
SL aufgenommen wird.
Allgemeine Leistungen: Das EDI entscheidet auf Basis von Empfehlungen der Eidgenössischen Kommissionen (ELGK, EAMGK) über die Aufnahme von Allgemeinen Leistungen in die KLV und deren Anhänge.
Ärztliche Leistungen: Ärzteschaft sowie Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker erbringen Leistungen nach dem Vertrauensprinzip (die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein).
Leistungskatalog begrenzen – aber wie?
Entspricht der heutige Leistungskatalog noch den ursprünglichen Regeln? Braucht es Begrenzungen und wie könnten diese aussehen?
WZW-Prüfung SL, MiGeL, AL
Spezialitätenliste (SL): Zulassung erfolgt durch Swissmedic, die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) berät das BAG. Das BAG überprüft alle drei Jahre für sämtliche in der
SL aufgeführten Arzneimittel, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen
Mittel und Gegenstände (MiGeL): Die Beurteilung von neuen oder bestehenden Positionen in der
MiGeL erfolgt auf Antrag z. H. der eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK). EAMGK legt Empfehlungen z. H. des EDI vor.
Analyseliste (AL): Die Beurteilung von neuen oder bestehenden Positionen in der Analyseliste erfolgt auf Antrag der EAMGK. Diese gibt eine Empfehlung z. H. des EDI ab.
WZW-Prüfung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Neue oder umstrittene Leistungen werden auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) nach WZW-Regeln geprüft.
Das bedeutet WZW
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) sind sowohl für die Bestimmung und Überprüfung von Pflichtleistungen der OKP als auch bei der Erbringung von medizinischen Leistungen (Einsatz und Mittel) die ausschlaggebenden Kriterien.
Quellen: CSS, BAG