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Beschwerderecht gegen die kantonale Spitalplanung

Mit ihrer bisherigen Planung haben die Kantone wesentliche Zielsetzungen der Spitalfinanzierung nicht erreicht. Anstelle von interkantonalen Koordinationen werden die innerkantonalen Strukturen mit massiven Investitionen ausgebaut.

Gernot Stirnimann, Leiter Tarife und Grundlagen KVG der CSS

14. Oktober 2020

«Medizinisches Kompetenzzentrum der Extraklasse» – solche oder ähnliche Slogans liest man immer wieder bei der Eröffnung von neuen, medizinisch ausgerichteten Hotelanlagen im Hochpreissegment. Die Räumlichkeiten solcher Kliniken lassen keine Wünsche offen, alles ist topmodern eingerichtet. Aber: Ist auch die medizinische Qualität Extraklasse? Und: Wer bezahlt diesen Luxus? Vermehrt landen diese Kliniken ohne medizinische Notwendigkeit auf kantonalen Spitallisten, aufgrund rein wirtschaftlicher Überlegungen der Kantone. Nebst reichen ausländischen Hotelgästen bezahlen die Allgemeinheit respektive die Krankenversicherer (sowie der Heimatkanton des Patienten) die Rechnung. Klar ist: Das Angebot heizt die Nachfrage an, und die Kosten beziehungsweise die Versicherungsprämien steigen. Teure Kliniken treiben zudem die Durchschnittskosten der ganzen Branche in die Höhe, was bei weiteren Kliniken zu höheren Tarifen führt. Ein Beschwerderecht gegen die Spitalplanung der Kantone haben die Versicherer nicht – wohl aber die Pflicht zur Begleichung der Rechnungen.

Als kostendämpfende Massnahmen sieht der Bund unter anderem Globalbudgets und die Deckelung von Leistungen vor. Kantone können z.B. die Leistungsquoten (etwa die Anzahl Operationen) in einem Spital begrenzen. Die Versicherer aber können nicht überprüfen, ob diese Quoten eingehalten werden. Werden sie überschritten, verweigert der Kanton seine anteilmässige Kostenübernahme. Dann müssen die Patienten oder die Zusatzversicherung die Kosten bezahlen, was klar den Vorgaben der neuen Spitalfinanzierung widerspricht. Daher fordert die CSS, dass die Spitalliste Sanktionen für die Verletzung der Bestimmungen zwischen den Kantonen und den Kliniken vorsieht. Die Kantone dürfen sich nicht ihrer Pflicht der anteilmässigen Kostenübernahme entziehen, sobald Spitäler Auflagen wie Höchstmengen oder Qualitätsvorgaben missachten. Sanktionen der Kantone sollen sich deshalb prospektiv auf den weiteren Verbleib auf der Spitalliste auswirken.

Gernot Stirnimann

Gernot Stirnimann ist Leiter Tarife und Grundlagen KVG der CSS Versicherung.

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